Arbeit und Ausbildung

Beschäftigung während der ersten drei Monate

Im Ausweispapier steht: „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“.

Wer als Asylsuchende/r nach Deutschland kommt, darf in den ersten 3 Monaten nicht arbeiten (§ 61 Abs.1 Asylgesetz).
Allerdings sollen bereits während dieser Zeit in den Aufnahmeeinrichtungen Arbeitsgelegenheiten zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.

Im Übrigen sollen so weit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, soweit die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde (§ 5 Abs.1 Asylbewerberleistungsgesetz).

Nach § 5 Abs.2 AsylblG wird für die vorgenannte Arbeit ein Stundenlohn von 1,05 € gezahlt.

Nach § 5 Abs.3 AsylblG ist die Arbeitsgelegenheit zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann.
Die Flüchtlinge sollen über die genaue Art der Tätigkeit und die Arbeitszeiten durch eine Ansprechperson der Arbeitsgelegenheit informiert und begleitet werden.

Die Arbeitszeit darf einhundert Stunden pro Monat nicht überschreiten. Die Aufwandsentschädigung beträgt 1,05 €uro je Stunde und wird von der Institution übernommen, die die Arbeitsgelegenheit bereitstellt. Die Bezahlung erfolgt direkt an den Arbeitsfähigen. Es wird um eine Mitteilung der geleisteten Arbeitsstunden des Flüchtlings an die Gemeinschaftsunterkunft gebeten.

Beschäftigung von Personen mit Duldung

In der Aufenthaltsgestattung oder Duldung steht: „Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“. Nach § 32 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten. Die Arbeitserlaubnis muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Voraussetzung ist, dass man bereits eine Arbeitsstelle gefunden hat. Bei der Ausländerbehörde bekommt man ein Formular, das der Arbeitgeber ausfüllen muss. Darin muss er genaue Angaben zu seinem Betrieb, den zu leistenden Arbeitsstunden und den genauen Arbeitszeiten machen.

Wenn die Arbeitserlaubnis „zustimmungspflichtig“ durch die Bundesagentur für Arbeit ist, leitet die Ausländerbehörde den Antrag des Arbeitgebers an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit weiter. Dort werden eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Arbeitsbedingungen durchgeführt.

Bei der Vorrangprüfung wird geprüft, ob eine bevorrechtigte Person für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das sind Deutsche, Staatsangehörige aus der EU und Flüchtlinge, die schon eine Aufenthaltserlaubnis haben.

Die Prüfung der Arbeitsbedingungen bedeutet, dass man nicht zu schlechteren Bedingungen beschäftigt werden darf als ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer.

Wenn eine Zustimmung erforderlich ist, gibt die Ausländerbehörde die Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Wenn diese innerhalb von zwei Wochen nicht mitgeteilt hat, dass Informationen fehlen oder dass die Angaben des Arbeitgebers nicht ausreichend sind, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 36 Abs.2 BeschV).

Wenn die Ausländerbehörde den Antrag auf Arbeit ablehnt, muss sie dies mit einem schriftlichen Bescheid tun. Gegen diesen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Dabei muss auf die Frist für den Widerspruch geachtet werden, die am Ende des Bescheides in der Rechtsmittelbelehrung steht.

Die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis

Voraussetzung für eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis (§ 31 BeschV) sind der positive Abschluss des Asylverfahrens und eine Aufenthaltserlaubnis. Das gilt auch, wenn man eine Aufenthaltsgestattung/Duldung hat und bereits länger als 48 Monate rechtmäßig in Deutschland ist.

Informationsmaterialien

Die Broschüre „Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis" informiert die Betroffenen und Berater/innen in verschiedenen Sprachen über die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt und beschreibt das Verfahren zur Erteilung der Ausübung einer Arbeit, wenn eine grundsätzliche Arbeitserlaubnis vorhanden ist:

Deutsch

Englisch

Französisch

Arabisch