Behörden

Die Nennung der Behörden betrifft nicht nur diejenigen in Barth, Zingst, Altenpleen und Niepars. Sie umfasst auch solche in den Städten Rostock, Stralsund und Schwerin, da dortige Behörden für Flüchtlinge und das Asylverfahren im Landkreis Vorpommern-Rügen von Bedeutung sind.

Bei den Behörden erfolgen Hinweise auf deren Zuständigkeiten. Diese sollen für die Ehrenamtlichen hilfreich sein, wenn es um Fragen der Flüchtlinge zum Beispiel zu ihrem Aufenthaltsstatus geht und Ehrenamtliche bei Behördengängen Unterstützung leisten.


Der Oberbürgermeister Hansestadt Rostock
Stadtamt
Abt. Ortsämter und Einwohnerangelegenheiten
Sachgebiet Ausländerangelegenheiten
Neuer Markt 1a
18055 Rostock

Telefon: 0381-3812251
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Die Ausländerbehörde Rostock nimmt die Personalien der Flüchtlinge auf, die um Asyl bitten. Die Asylsuchenden werden an das zuständige Landesamt für innere Verwaltung (LAiV) verwiesen.


Landesamt für Innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern
Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten
Lübecker Straße 287-289
19258 Nostorf/OT Horst

Telefon: 0385-58856500
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Bevor Flüchtlinge registriert werden, erfolgt eine Erstverteilung nach dem IT EASY System auf die einzelnen Bundesämter gemäß § 45 AsylverfG.
Das Landesamt für Innere Verwaltung ist zuständig für die Registrierung, erkennungsdienstliche Behandlung und Zuweisung der Flüchtlinge an die Landkreise.
Ehegatten und Kinder sind zusammen zuzuteilen.
Gegen den Zuweisungsbescheid kann Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin eingelegt werden.
Für das Asylverfahren und die Prüfung der Asylgründe ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig.


Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Referat Außenstelle Nostorf OT Horst
Nostorfer Straße 1
19258 Nostorf
Telefon: 038847-200

Zuständig für
• Stellung Asylantrag
• Anhörung mit Dolmetscher/in
• Prüfung Asylantrag
• Erteilung Aufenthaltsgestattung


Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Referat Entscheidungszentrum Ost
Lise-Meitner-Str. 1
10589 Berlin

Telefon: 0911-9430
Fax: 030-35582199

• Zuständigkeit für die Bescheiderteilung im Asylverfahren und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
• Feststellung von Abschiebehindernissen
• Anordnung der Abschiebung
Gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF kann Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin erhoben werden


Verwaltungsgericht Schwerin
Wismarsche Straße 323a
19055 Schwerin

Telefon: 0385-5404-0
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• Zuständig für alle Asylsachen im Land Mecklenburg-Vorpommern
Prozesskostenhilfe ist möglich.


Landkreis Vorpommern-Rügen
Ausländerbehörde
Knieperdamm 3
18435 Stralsund

Für Barth: Frau Bernd;
Telefon: 03831-3572142

Für den Landkreis:
Telefon: 03831-3571000

• Entscheidung über die Teilnahme an einem Integrationskurs (§§ 44, 44a, 45a AufenthG)
• Verlängerung von Aufenthaltsgestattung
• Duldung als Aussetzung der Abschiebung
• Beendigung des Aufenthalts bei negativem Asyl-Bescheid
• Abschiebungen
• Familienzusammenführung
• Aufenthalt von Zuwanderern ohne Asylverfahren
• Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs.3 AufenthG)
• Erlaubnis, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen (§ 58 Asylverfahrensgesetz)
• Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (Vorrangprüfung). (Ausländer aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten dürfen während des Asylverfahrens nicht arbeiten. Sichere Herkunftsstaaten sind: Albanien, Bosnien, Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien).


Landkreis Vorpommern-Rügen
Sozialamt
Postanschrift:
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund

Besucheranschrift:
Marienstraße 1
18439 Stralsund

Telefon: 03831-357-1000
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Zuständig u.a. für
• Bescheiderteilung für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
• Unterkunftskosten als Sachleistung
• Notwendiger persönlicher Bedarf durch Geldleistungen
• Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylblG)
• Sonstige Leistungen sind auch psychiatrische Behandlung bei Traumata (§ 6 AsylblG)
• Bescheiderteilung für Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern
• Sozialhilfe (§ 8 SGB XII)
  - Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff SGB XII)
  - Gesundheitshilfe (§§ 47 ff SGB XII)


Kommunales Jobcenter Ribnitz-Damgarten
Zuständigkeit für Flüchtlinge nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Musikantenweg 5
18311 Ribnitz-Damgarten

Telefon: 03821-70780

• Vermittlung in Arbeit
• Arbeitslosengeld 1


Familienkasse - Kindergeldkasse
Postanschrift:
Familienkasse Nord
20069 Hamburg

Telefon: 0800-4555530 (Kindergeld, Kinderzuschlag)
Telefon: 0800-4555533 (Zahlungstermine)

Besucheradresse:
Carl-Heydemann-Ring 98
18437 Stralsund

• Entscheidung über Kindergeld (§ 1 Bundeskindergeldgesetz)
• Erziehungsgeld (§ 1 Abs.6 Bundeserziehungsgeldgesetz)


Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)
Gertrudenstraße 11
18057 Rostock

Telefon: 0381-4955312
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• Herausgabe von Impfempfehlungen für Mitarbeiter/innen und ehrenamtliche Ersthelfer/innen in Einrichtungen für Asylbewerber/innen
• Bestimmung des Umfangs der Untersuchung gemäß § 62 AsylverfG von Asyl antragstellenden Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen


Amt Barth
Bürgermeister der Stadt Barth
Herr Friedrich-Carl Hellwig
Teergang 2
18356 Barth

Telefon: 038231-370
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• Anmeldung beim Einwohnermeldeamt
• Bezug von Wohngeld
• Sozialpsychiatrischer Dienst (Telefon: 37170)


Gemeinde Ostseeheilbad Zingst
Bürgermeister der Gemeinde Zingst
Herr Andreas Kuhn
Hanshägerstraße 1
18374 Seeheilbad Zingst

Telefon: 038232-8100
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• Zuständig für Anmeldungen zum Einwohnermeldeamt
• Bezug von Wohngeld


Amt Altenpleen
Amtsvorsteherin
Leitende Verwaltungsangestellte
Frau Ines Materna-Braun
Parkstraße 2
18445 Altenpleen

Telefon: 038323-459
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• Zuständig für Anmeldungen zum Einwohnermeldeamt
• Bezug von Wohngeld


Amt Niepars
Amtsvorsteherin: Frau Iris Basinski
Leitender Verwaltungsbeamter: Herr Peter Forchhammer
Gartenstraße 13b
18442 Niepars

Telefon: 038321-6610
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• Zuständig für Anmeldungen zum Einwohnermeldeamt
• Bezug von Wohngeld


Härtefallkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin

Aufgabe der Härtefallkommission ist es, den Fällen Rechnung zu tragen, in den vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer/innen aus unterschiedlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (können), aufgrund besonderer Umstände jedoch eine weitere Aufenthaltsgewährung geboten ist.